§ 5 § 5
In Kraft seit 01. März 2012
Up-to-date
(1) Die Ortstaxe ist am letzten Aufenthaltstage fällig.
(2) Die pauschalierte Abgabe für Ferienwohnungen und für Stellflächen dauernd abgestellter Wohnwägen ist jeweils am 1. Dezember fällig. Wird eine Ferienwohnung oder eine Stellfläche vor diesem Zeitpunkt aufgegeben, so ist die pauschalierte Abgabe mit dem Tag der Aufgabe der Ferienwohnung oder der Stellfläche fällig.
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