§ 3 § 3
In Kraft seit 22. März 2017
Up-to-date
Dieser Abschnitt gilt nicht für die Aufnahme in den Landesdienst in der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG, sofern im 4. Abschnitt dieses Gesetzes oder im Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetz – K-LKABG nicht anderes bestimmt ist.
Rückverweise
K-OG · Kärntner Objektivierungsgesetz - K-OG
§ 6 § 6
…nach § 4 Abs. 6 von der Durchführung einer Ausschreibung ausgenommen ist, keinem objektivierten Auswahlverfahren (Abs. 1) zu unterziehen, wenn sie 1. die Dienstprüfung (§ 3 K-LVBG 1994 iVm § 27 K-DRG 1994), die krankenhausspezifische Basisausbildung (§ 5 K-LVBG 1994) oder eine gleichwertige Prüfung (§ 35 K-DRG 1994…