§ 2a § 2a Sprachliche Gleichbehandlung
In Kraft seit 01. Januar 2022
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K-OG
Gliederung
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 2a § 2a Sprachliche Gleichbehandlung
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, alle Geschlechter gleichermaßen.
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