Der Vorstand hat Richtlinien für die Durchführung des objektivierten Auswahlverfahrens (§ 23 Abs. 2) zu erlassen. Die Richtlinien binden ausschließlich die KABEG und entfalten keine Außenwirkung. Sie sind im Internet auf der Homepage des Landes zu verlautbaren. Ferner sind sie im Internet auf der Homepage der KABEG zu veröffentlichen und dem Aufsichtsrat zur Kenntnis zu bringen. Die Richtlinien haben insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über
a) die Ausschreibung,
b) das Objektivierungsverfahren, seinen Ablauf und seine Verfahrensschritte, mit dem Ziel, den am besten geeignete Bewerber für die freie Planstelle zu ermitteln, und
c) die Informationen für nicht berücksichtigte Bewerber.
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