§ 2 § 2
In Kraft seit 01. November 1992
Up-to-date
Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nicht
a) für die Aufnahme in den Landesdienst, wenn dienstrechtliche Bestimmungen gesonderte Aufnahmeverfahren enthalten,
b) für Landeslehrer und für die Betrauung mit Leitungsfunktionen an öffentlichen Pflichtschulen.
Rückverweise
K-OG · Kärntner Objektivierungsgesetz - K-OG
§ 4 § 4
…1) Vor jeder Begründung eines Dienstverhältnisses zum Land Kärnten ist von der Landesregierung eine Ausschreibung durchzuführen, soweit sich aus § 2 sowie Abs. 3 bis 6 nicht anderes ergibt. Die Ausschreibung darf auch in Form einer Sammelausschreibung erfolgen. (2) Die Ausschreibung hat jedenfalls in der…