LandesrechtKärntenLandesesetzeKärntner Objektivierungsgesetz - K-OG§ 19

§ 19§ 19

In Kraft seit 01. November 1992
Up-to-date

Der Beurteilung der Verwendung in einer Leitungsfunktion sind jedenfalls folgende Kriterien zugrundezulegen:

a) das Anforderungsprofil (§ 14 Abs. 7);

b) die mit der Leitungsfunktion verbundenen Aufgaben;

c) Umfang und Qualität der Leistungen;

d) reibungsloser Ablauf der Geschäfte;

e) zweckentsprechende und angemessene Beschäftigung der zugeteilten Bediensteten.

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