§ 19 § 19
In Kraft seit 01. November 1992
Up-to-date
Der Beurteilung der Verwendung in einer Leitungsfunktion sind jedenfalls folgende Kriterien zugrundezulegen:
a) das Anforderungsprofil (§ 14 Abs. 7);
b) die mit der Leitungsfunktion verbundenen Aufgaben;
c) Umfang und Qualität der Leistungen;
d) reibungsloser Ablauf der Geschäfte;
e) zweckentsprechende und angemessene Beschäftigung der zugeteilten Bediensteten.
K-OG · Kärntner Objektivierungsgesetz - K-OG
§ 20 § 20
…1) Ergibt die Überprüfung anhand der Beurteilungskriterien nach § 19 eine erfolgreiche Verwendung in der Leitungsfunktion, hat dies die Landesregierung mit Bescheid festzustellen. (2) Ergibt die Überprüfung anhand der Beurteilungskriterien nach § 19, daß…
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