§ 19 § 19
In Kraft seit 01. November 1992
Up-to-date
§ 19 § 19 — K-OG
Der Beurteilung der Verwendung in einer Leitungsfunktion sind jedenfalls folgende Kriterien zugrundezulegen:
a) das Anforderungsprofil (§ 14 Abs. 7);
b) die mit der Leitungsfunktion verbundenen Aufgaben;
c) Umfang und Qualität der Leistungen;
d) reibungsloser Ablauf der Geschäfte;
e) zweckentsprechende und angemessene Beschäftigung der zugeteilten Bediensteten.