§ 64
In Kraft seit 01. Januar 2003
Up-to-date
XIII. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 64
Schutz von Bezeichnungen
Die Verwendung der Bezeichnungen "Naturschutzgebiet", "Landschaftsschutzgebiet", "Europaschutzgebiet", "Naturdenkmal" und "Geschützte Naturhöhle" für Gebiete oder Naturgebilde, die nicht auf Grund dieses Gesetzes zu solchen erklärt wurden, ist verboten.
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