(1) Den mit den Aufgaben des Schutzes und der Pflege der Natur oder mit der Vornahme von Erhebungen in der Natur betrauten behördlichen Organen sowie damit behördlich beauftragten Organen und den Mitgliedern des Naturschutzbeirates ist zur Wahrnehmung der Vollziehung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen ungehinderter Zutritt zu den in Betracht kommenden Grundstücken, ausgenommen Wohnungen sowie sonstige zum Hauswesen gehörige Räumlichkeiten, zu gewähren. Organe in behördlicher Vollziehung sind überdies befugt, Wege, sofern sie zur Benützung geeignet sind, auch durch Befahrung zu benützen. Sie haben dabei allenfalls bestehende Sicherheitsvorschriften für das betreffende Grundstück oder die betreffende Anlage zu beachten.
(2) Die nach Abs. 1 berechtigten Organe sind verpflichtet, sich auf Verlangen gegenüber dem Grundstückseigentümer oder sonstigen über ein Grundstück Verfügungsberechtigten auszuweisen, und sie sind zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen verpflichtet.
(3) Jedermann ist verpflichtet, den im Abs. 1 genannten Organen auf deren Verlangen Auskünfte im Rahmen amtlicher Erhebungen in Vollziehung dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zu erteilen.
Rückverweise
K-NSG 2002 · Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002
§ 65 § 65
…es sich um Zuwiderhandlungen gegen § 5 Abs. 1 lit. a, lit. g, soweit dies Festlegung von Gelände zur Ausübung von Motorsportarten betrifft und lit. k, §§ 8, 13 lit. a, 14 Abs. 1 erster und zweiter Satz, 15 Abs. 1 erster Satz, 43 Abs. 1 sowie der aufgrund der…
§ 60 § 60
(1) Den mit den Aufgaben des Schutzes und der Pflege der Natur oder mit der Vornahme von Erhebungen in der Natur betrauten behördlichen Organen sowie damit behördlich beauftragten Organen und den Mitgliedern des Naturschutzbeirates ist zur Wahrnehmung der Vollziehung dieses Gesetzes und der auf Grun…
§ 67 § 67
…oder dessen Anordnungen missachtet, h) eine (vorläufige) Arbeitseinstellung nach § 56 oder Aufträge nach § 57 missachtet, i) einer Verpflichtung nach § 60 Abs. 3 nicht nachkommt oder den Zutritt im Sinne von § 60 Abs. 1 verweigert oder j) eine Kennzeichnung im Sinne von…
§ 57e
…zu lassen. (5) Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen Anordnung oder eines behördlichen Auftrages gemäß Abs. 4 sind, bedürfen keiner Bewilligung nach anderen landesrechtlichen Vorschriften. § 60 findet sinngemäß Anwendung. (6) Fällt die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens in den Anwendungsbereich dieses Abschnittes, gelten die vorerst nach anderen Umweltvorschriften des Landes ergriffenen behördlichen…