§ 57l § 57l
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
(1) Gegen Bescheide, die in Anwendung dieses Abschnittes erlassen werden, steht den Parteien des verwaltungsbehördlichen Verfahrens das Recht zur Erhebung der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu.
(2) Das Land ist berechtigt, gegen behördliche Entscheidungen über Kosten und Ersätze nach diesem Abschnitt Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.
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