§ 57k § 57k
In Kraft seit 24. Februar 2010
Up-to-date
In den Verfahren gemäß § 57f und § 57g Abs. 2 haben - neben dem Betreiber – Parteistellung:
a) Personen gemäß § 57j Abs. 1 und Organisationen gemäß § 57j Abs. 2, die eine Umweltbeschwerde eingebracht haben;
b) jene in § 57j Abs. 1 genannten Personen und jene im § 57j Abs. 2 genannten Organisationen, die innerhalb von zwei Wochen nach Veröffentlichung gemäß § 57g Abs. 3 schriftlich erklärt haben, dass sie am Verfahren als Partei teilnehmen wollen.
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