§ 57a XIa. Abschnitt
In Kraft seit 24. Februar 2010
Up-to-date
K-NSG 2002
Dieser Abschnitt regelt auf der Grundlage des Verursacherprinzips Maßnahmen zur Vermeidung und Sanierung von Schädigungen geschützter Arten und natürlicher Lebensräume.
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