(1) Vor der Erlassung von Bescheiden, mit denen
1. Bewilligungen nach § 4 lit. b oder c, § 5 Abs. 1 lit. a, e oder f, erteilt werden;
2. Bewilligungen nach § 6 Abs. 1 erteilt werden, soweit dies nicht Maßnahmen betrifft, die der zeitgemäßen, auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zuzurechnen sind oder soweit es sich nicht um Hochsitze (Hochstände), Wildzäune und Futterstellen im Sinne des § 63 Abs. 1 Kärntner Jagdgesetz 2000 oder soweit es sich nicht um geringfügige Änderungen von bestehenden Kraftwerksanlagen handelt;
3. Ausnahmebewilligungen nach den §§ 10 und 31 Abs. 1 erteilt werden;
4. Ausnahmebewilligungen nach den Verordnungen gemäß § 23 Abs. 1 erteilt werden, sofern eine nachhaltige Beeinträchtigung der mit der Unterschutzstellung verfolgten Ziele zu erwarten ist;
5. Maßnahmen in Kernzonen von Nationalparks oder Naturzonen von Biosphärenparks nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bewilligt oder von den Verboten ausgenommen werden,
sind die Mitglieder des Naturschutzbeirates anzuhören.
(2) Bescheide, mit denen Bewilligungen in den in Abs. 1 genannten Angelegenheiten erteilt werden, sind unverzüglich, längstens aber binnen einer Woche nach deren Erlassung den Mitgliedern des Naturschutzbeirates zuzustellen, sofern die Mitglieder des Naturschutzbeirates im Rahmen der Anhörung nach Abs. 1 Einwendungen vorgebracht haben. Wurde diesen Einwendungen im Bescheid nicht Rechnung getragen, kann der Naturschutzbeirat gegen derartige Bescheide Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. Hat die Behörde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen, gilt Abs. 3 und 4 sinngemäß.
(3) Der durch eine Entscheidung im Sinne des Abs. 1 Berechtigte darf, sofern anlässlich der Anhörung nach Abs. 1 von den Mitgliedern des Naturschutzbeirates Einwendungen vorgebracht wurden, denen auch in der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts nicht Rechnung getragen wurde, diese Berechtigung solange nicht ausüben, als dem Naturschutzbeirat nach § 61 Abs. 3 das Revisionsrecht an den Verwaltungsgerichtshof offen steht. Darauf ist in der Entscheidung hinzuweisen. Hat der Naturschutzbeirat eine Revision nach § 61 Abs. 3 erhoben und den Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht oder der Verwaltungsgerichtshof möge der Revision aufschiebende Wirkung zuerkennen, dann ist die Ausübung der Berechtigung bis zur Entscheidung über diesen Antrag unzulässig.
(4) Liegt eine schriftliche Erklärung des Naturschutzbeirates vor, auf die Erhebung der Revision nach § 61 Abs. 3 zu verzichten, kann die Berechtigung sofort ausgeübt werden.
Rückverweise
K-NSG 2002 · Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002
§ 51a § 51a
…Die Behörde hat von der Anzeige unverzüglich die Gemeinde zu verständigen, in deren Gemeindegebiet das Vorhaben geplant ist. Bei Vorhaben im Sinne von § 54 Abs. 1 sind davon auch die Mitglieder des Naturschutzbeirates zu verständigen. Die Gemeinde und die Mitglieder des Naturschutzbeirates können bis vier Wochen nach dem…
§ 54 § 54
(1) Vor der Erlassung von Bescheiden, mit denen 1. Bewilligungen nach § 4 lit. b oder c, § 5 Abs. 1 lit. a, e oder f, erteilt werden; 2. Bewilligungen nach § 6 Abs. 1 erteilt werden, soweit dies nicht Maßnahmen betrifft, die der zeitgemäßen, auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmten land…
§ 61 § 61
…Einrichtungen sowie die Organe des Bundes um schriftliche oder mündliche Stellungnahme ersuchen. (3) Der Naturschutzbeirat darf gegen Bescheide, vor deren Erlassung seine Mitglieder gemäß § 54 Abs. 1 zu hören sind, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und gegen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 8 B…
§ 63 § 63
…zu solchen Konsultationen einzuladen, wenn dies eine der in Z 1 bis 4 genannten Interessenvertretungen unter Vorschlag einer Tagesordnung, die Angelegenheiten betrifft, die gemäß § 54 in die Zuständigkeit des Beirats fallen, verlangt. Die Einladung zur Sitzung ist den Interessenvertretungen mindestens vier Wochen vor der geplanten Sitzung zuzustellen. Jede der in…