§ 50b § 50b
In Kraft seit 01. August 2017
Up-to-date
(1) Zur Entrichtung der Abgabe ist verpflichtet, wer Maßnahmen nach § 50a Abs. 1 durchführt.
(2) Macht der Inhaber einer Bewilligung nach § 4 lit. b oder einer Berechtigung nach dem Mineralrohstoffgesetz hievon nicht selbst Gebrauch, hat er die Landesregierung unverzüglich zu informieren, wer Maßnahmen nach § 50a Abs. 1 durchführt.
(3) Erteilt die Behörde eine Bewilligung nach § 4 lit. b, hat sie die Landesregierung hievon in Kenntnis zu setzen. Wer Bodenschätze (§ 50a Abs. 1) gewinnt, deren Gewinnung dem Mineralrohstoffgesetz unterliegt, hat die Landesregierung hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
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