§ 46 § 46
In Kraft seit 01. Januar 2022
Up-to-date
Die Landesregierung darf für Schutzgebiete, die nach diesem Gesetz eingerichtet wurden, Sach-gebietsprogramme nach den Bestimmungen des § 7 Kärntner Raumordnungsgesetz 2021 erlassen, in denen insbesondere unter Bedachtnahme auf die vorhandenen Naturinventare jene Maßnahmen festzulegen sind, die zur Erhaltung und Pflege der Natur in diesen Schutzgebieten im überörtlichen Interesse gelegen sind.
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