§ 34
In Kraft seit 01. Januar 2003
Up-to-date
§ 34
Allgemeine Schutzbestimmungen
(1) Jede Maßnahme, die zur Beeinträchtigung oder Zerstörung einer Naturhöhle führt, bedarf unbeschadet strengerer Vorschriften auf Grund des § 36 vor ihrer Ausführung der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Einer Bewilligung im Sinne des Abs 1 bedarf auch jede Beeinträchtigung der mit einer Naturhöhle in Zusammenhang stehenden Erscheinungen (Eingänge, Karstgebilde und ähnliches) sowie jede Beeinträchtigung oder Beseitigung des Inhaltes von Naturhöhlen.
(3) Jeder, der Naturhöhlen oder Teile von solchen entdeckt, hat dies der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
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