§ 34
Allgemeine Schutzbestimmungen
(1) Jede Maßnahme, die zur Beeinträchtigung oder Zerstörung einer Naturhöhle führt, bedarf unbeschadet strengerer Vorschriften auf Grund des § 36 vor ihrer Ausführung der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Einer Bewilligung im Sinne des Abs 1 bedarf auch jede Beeinträchtigung der mit einer Naturhöhle in Zusammenhang stehenden Erscheinungen (Eingänge, Karstgebilde und ähnliches) sowie jede Beeinträchtigung oder Beseitigung des Inhaltes von Naturhöhlen.
(3) Jeder, der Naturhöhlen oder Teile von solchen entdeckt, hat dies der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
Rückverweise
K-NSG 2002 · Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002
§ 34
…§ 34 Allgemeine Schutzbestimmungen (1) Jede Maßnahme, die zur Beeinträchtigung oder Zerstörung einer Naturhöhle führt, bedarf unbeschadet strengerer Vorschriften auf Grund des § 36 vor ihrer Ausführung…
§ 35
…§ 35 Ausnahmebewilligungen (1) Eine Bewilligung für Maßnahmen nach § 34 darf nur erteilt werden, wenn a) das mit der beantragten Maßnahme verfolgte Ziel auf andere, technisch mögliche oder wirtschaftlich vertretbare Weise, welche eine geringere Beeinträchtigung…