§ 33 VII. Abschnitt
In Kraft seit 01. Januar 2003
Up-to-date
K-NSG 2002
Unterirdische Hohlformen, die durch Naturvorgänge gebildet wurden, ganz oder überwiegend vom anstehenden Gestein umschlossen sind und für Menschen zugänglich gemacht werden können (Naturhöhlen), sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes geschützt.
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