§ 33 § 33
In Kraft seit 01. Januar 2003
Up-to-date
Unterirdische Hohlformen, die durch Naturvorgänge gebildet wurden, ganz oder überwiegend vom anstehenden Gestein umschlossen sind und für Menschen zugänglich gemacht werden können (Naturhöhlen), sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes geschützt.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden