LandesrechtKärntenLandesesetzeKärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002§ 32

§ 32§ 32

In Kraft seit 01. Januar 2003
Up-to-date

Die Erklärung eines Naturgebildes oder Kleinbiotops zum Naturdenkmal ist nach Anhören des Naturschutzbeirates durch Bescheid zu widerrufen, wenn

a) die Voraussetzungen für die Erklärung zum Naturdenkmal weggefallen sind oder

b) das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Naturgebildes oder Kleinbiotops als Naturdenkmal unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles geringer zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an einer Maßnahme, die eine weitere Aufrechterhaltung des Naturdenkmalschutzes ausschließt.

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