§ 30 § 30
In Kraft seit 01. Januar 2003
Up-to-date
Die Erklärung eines Naturgebildes oder Kleinbiotops zum Naturdenkmal sowie der Widerruf der Erklärung zum Naturdenkmal (§ 32) sind zur allgemeinen Kenntnis durch vier Wochen an den Amtstafeln der Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden, in deren Zuständigkeitsbereich das Naturdenkmal liegt, auf die für derartige allgemein verbindliche Anordnungen vorgesehene Art kundzumachen und in der Kärntner Landeszeitung zu verlautbaren.
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