V. Abschnitt
Schutz besonderer Gebiete
§ 23
Naturschutzgebiete
(1) Gebiete,
a) die sich durch völlige oder weitgehende Ursprünglichkeit auszeichnen,
b) die seltene oder gefährdete Tier- oder Pflanzenarten beherbergen,
c) die seltene oder gefährdete Lebensgemeinschaften von Tieren oder Pflanzen aufweisen oder
d) in denen seltene oder wissenschaftlich interessante Mineralien, Fossilien oder Karsterscheinungen vorkommen, können durch Verordnung der Landesregierung zu Naturschutzgebieten erklärt werden.
(2) Soweit die Umgebung von Gebieten im Sinne des Abs 1 für deren Erscheinungsbild und deren Erhaltung oder für die Sicherung des Schutzzweckes wesentliche Bedeutung hat, kann sie in das Schutzgebiet einbezogen werden.
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