§ 20 § 20
In Kraft seit 01. Januar 2003
Up-to-date
Insoweit es zur Sicherung eines nachhaltigen Bestandes jener Pflanzen- und Tierarten, welche nicht vollkommen oder teilweise geschützt sind, erforderlich ist, kann die Landesregierung durch Verordnung das erwerbsmäßige Sammeln, Feilbieten und Handeln sowie die Weitergabe und Beförderung solcher Pflanzen und Tiere verbieten, auf bestimmte Zeit oder mengenmäßig beschränken oder von einer Bewilligung der Landesregierung abhängig machen.
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