Insoweit es zur Sicherung eines nachhaltigen Bestandes jener Pflanzen- und Tierarten, welche nicht vollkommen oder teilweise geschützt sind, erforderlich ist, kann die Landesregierung durch Verordnung das erwerbsmäßige Sammeln, Feilbieten und Handeln sowie die Weitergabe und Beförderung solcher Pflanzen und Tiere verbieten, auf bestimmte Zeit oder mengenmäßig beschränken oder von einer Bewilligung der Landesregierung abhängig machen.
Rückverweise
K-NSG 2002 · Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002
§ 22
…§ 22 Ausnahmen (1) Maßnahmen, die der zeitgemäßen, auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zuzurechnen sind, bleiben von den Bestimmungen des § 20 und den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen unberührt. (2) Von den Bestimmungen der §§ 17 bis 21 und den auf Grund dieser Bestimmungen…