§ 16 § 16
In Kraft seit 01. Januar 2003
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Wenn es zum Schutze von Gebieten, die der Erholung dienen, oder wenn es zum Schutze des Haushaltes der Natur erforderlich ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde mit Verordnung zu bestimmen, wo und in welchem Umfang das freie Baden verboten ist.
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