§ 13 § 13
In Kraft seit 01. Januar 2003
Up-to-date
Jede Verunstaltung der freien Landschaft ist verboten. Als Verunstaltung der freien Landschaft gilt insbesondere
a) das Ablagern von Müll, Unrat, Autowracks oder sonstigen Abfällen;
b) entfällt;
c) das Anbringen von Plakaten außerhalb von hiefür vorgesehenen Anlagen, ausgenommen die amtlichen oder die im amtlichen Auftrag vorgenommenen Ankündigungen;
d) das Aufstellen von Zeitungsverkaufsständern oder Zeitungsverkaufsautomaten, ausgenommen im Bereich von Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel.
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