§ 1
In Kraft seit 01. Januar 2003
Up-to-date
I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Ziele und Aufgaben
(1) Die Natur ist als Lebensgrundlage des Menschen so zu schützen und zu pflegen, dass
a) ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit,
b) der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume sowie
c) ein ungestörtes Wirkungsgefüge des Lebenshaushaltes der Natur erhalten und nachhaltig gesichert werden.
(2) Naturwerte von besonderer Bedeutung, wie intakte Natur- und Kulturlandschaften, größere zusammenhängende unbebaute Gebiete, bedeutende landschaftsgestaltende Elemente und Lebensräume bedrohter Tier- und Pflanzenarten sind vorrangig zu erhalten.
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