§ 7 § 7
In Kraft seit 01. Mai 1986
Up-to-date
Die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 und 2 und der §§ 3 bis 6, 8 und 9 gelten für nicht öffentlich-rechtliche Bedienstete des Landes, der Gemeinde und der Gemeindeverbände in gleicher Weise mit der Maßgabe, daß
a) an die Stelle der Dienstbehörde der Dienstgeber tritt;
b) an die Stelle von bescheidmäßigen Erledigungen schriftliche Zustimmungen bzw. Verbote des Dienstgebers treten und
c) die Ausübung einer Nebenbeschäftigung (§ 1) vor der Erteilung der Zustimmung, ohne Zustimmung oder abweichend von der Zustimmung einen Grund für die vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses bildet.
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