§ 1 § 1
In Kraft seit 01. Januar 2012
Up-to-date
(1) Dieses Gesetz findet, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, auf die Bediensteten des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände Anwendung, die
a) eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung im Sinne des § 61 Abs. 3 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes oder
b) eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts im Sinne des § 61 Abs. 5 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes
ausüben.
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Gemeindemitarbeiterinnen nach dem
Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz.
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