§ 44 § 44
In Kraft seit 02. April 2019
Up-to-date
Die Erteilung von Bewilligungen nach diesem Gesetz und sonstige nach diesem Gesetz erforderliche Amtshandlungen der Behörden des Landes oder einer Gemeinde im Rahmen dieses Gesetzes sind von landesrechtlich geregelten Abgaben befreit.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden