§ 43 § 43
In Kraft seit 02. April 2019
Up-to-date
Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach diesem Gesetz obliegt – unbeschadet der dem Bürgermeister obliegenden Leitung der Wahl der Grundbesitzervertreter (§ 22 Abs. 5) – der Bezirksverwaltungsbehörde.
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