§ 40 § 40
In Kraft seit 02. April 2019
Up-to-date
Die Verwendung der Bezeichnungen “Nationalpark”, “Kernzone”, “Außenzone”, “Sonderschutz-gebiet”, “Nationalparkregion”, “Biosphärenpark”, “Naturzone”, “Pflegezone” oder “Entwicklungszone” für Gebiete, die nicht auf Grund dieses Gesetzes zu solchen erklärt wurden, ist verboten.
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