§ 35 § 35
In Kraft seit 02. April 2019
Up-to-date
(1) Die Biosphärenparkfonds unterliegen der Aufsicht der Landesregierung. Die Landesregierung ist jederzeit berechtigt, in die Fondsverwaltung Einsicht zu nehmen. Die Aufnahme von Darlehen durch die Biosphärenparkfonds oder die Belastung ihres Vermögens sowie der Erwerb von Beteiligungen an Unternehmen mit Biosphärenparkbezug bedarf der Zustimmung der Landesregierung.
(2) Das Biosphärenparkkuratorium hat der Landesregierung bis jeweils 30. Juni einen Tätigkeitsbericht und einen Rechnungsabschluss über das abgelaufene Jahr sowie einen Entwurf des Voranschlags für das folgende Jahr zur Genehmigung vorzulegen
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