(1) Zur Beratung des Biosphärenparkkuratoriums und zur Entscheidung über Förderungsanträge wird in jedem Biosphärenpark ein Biosphärenparkkomitee eingerichtet.
(2) Einem Biosphärenparkkomitee gehören an:
a) je ein Vertreter der Gemeinden, die Anteil am Biosphärenpark haben;
b) für jede Gemeinde, die Anteil am Biosphärenpark hat, zwei Grundbesitzervertreter, die unter sinngemäßer Anwendung des § 22 gewählt wurden;
c) zwei von der Landesregierung zu bestellende Mitglieder, wovon ein Mitglied über ein entsprechendes Fachwissen auf dem Gebiet des Schutzes und der Pflege der Natur verfügen muss und vom Naturschutzbeirat vorgeschlagen wird;
d) ein von der Kammer für Land- und Forstwirtschaft entsandtes Mitglied.
(3) Jedes Biosphärenparkkomitee wählt aus seiner Mitte auf die Dauer des Wahlabschnittes der Gemeinderäte in Kärnten einen Vorsitzenden.
(4) Mitglieder des Biosphärenparkkomitees sind über Tatsachen, die ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Funktion als Mitglied eines Biosphärenparkkomitees bekannt wurden, insoweit zur Verschwiegenheit verpflichtet, als deren Geheimhaltung überwiegend im Interesse des Biosphärenpark-fonds, der Förderungswerber oder von Gebietskörperschaften liegt.
(5) Die Mitglieder des Biosphärenparkkuratoriums und die Mitarbeiter der Biosphärenpark-verwaltung haben an den Sitzungen des Biosphärenparkkomitees nach Möglichkeit teilzunehmen und die für die Beratungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Zur fachlichen Beratung können weitere Personen mit beratender Stimme beigezogen werden.
(6) Das Biosphärenparkkomitee entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder; Stimmenthaltungen gelten als ablehnendes Votum.
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