LandesrechtKärntenLandesesetzeKärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz 2019 – K-NBG 2019§ 28

§ 28§ 28

In Kraft seit 02. April 2019
Up-to-date

(1) Gebiete eines Biosphärenparks, die weder der Natur- noch der Pflegezone zugeordnet sind, bilden die Entwicklungszone.

(2) In der Entwicklungszone ist die Erhaltung des aus der hohen Wertigkeit von Natur und Landschaft und der Eigenart der gewachsenen dörflichen Strukturen resultierenden Lebens-, Wirtschafts-, Kultur- und Erholungsraums zu fördern und zu entwickeln und dadurch den Bewohnern dieses Gebiets auf Dauer eine hohe Lebensqualität zu gewährleisten.

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