§ 25 § 25
In Kraft seit 02. April 2019
Up-to-date
(1) Ein Biosphärenpark ist, entsprechend dem Einfluss menschlicher Tätigkeiten, in folgende Zonen zu untergliedern:
a) Naturzone,
b) Pflegezone,
c) Entwicklungszone.
(2) Eine kartographische Darstellung des Biosphärenparks samt Grenzen und Zoneneinteilung ist bei den Gemeinden, die Anteil am Biosphärenpark haben, zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.
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