§ 17 § 17
In Kraft seit 02. April 2019
Up-to-date
(1) Die Förderung hat unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Lage der Bevölkerung in einer Nationalparkregion im Rahmen der Gesamtwirtschaft, die finanzielle Lage des Landes, allfällige sonstige Förderungsmaßnahmen der Europäischen Union, des Bundes oder des Landes sowie unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verhältnisse und auf die Zumutbarkeit von Eigenleistungen so zu erfolgen, dass eine möglichst nachhaltige Wirkung erzielt wird. Auf die ökologische Belastbarkeit und wirtschaftliche Tragfähigkeit der Nationalparkregion ist Bedacht zu nehmen.
(2) Die Förderung hat die Eigeninitiative und Selbsthilfe der in einer Nationalparkregion ansässigen Bevölkerung anzuregen und zu unterstützen.
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