§ 15 § 15
In Kraft seit 01. Juli 2015
Up-to-date
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf bundesgesetzliche Bestimmungen verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:
1. Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2015;
2. Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2014.
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