(1) Zum Sachaufwand gehören:
a) die Bereitstellung der für den Betrieb, die Instandhaltung, die Reinhaltung, die Beheizung und die Beleuchtung der Musikschulen des Landes erforderlichen Räumlichkeiten,
b) die für einen modernen Musikunterricht erforderlichen Instrumente und Unterrichtsbehelfe, von denen nicht erwartet werden kann, dass sie von den Schülern beigestellt werden, in ausreichender Anzahl und
c) der Bürobedarf sowie die notwendigen Schreibarbeiten für die Musikschulen des Landes.
(2) Abs. 1 lit. a und c gilt sinngemäß auch für Standorte, an welchen gemäß § 5 Abs. 2 außerhalb des Sitzes der Musikschule Musikunterricht erteilt wird, sofern die hierdurch entstehenden Kosten hinreichend bezifferbar sind.
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