(1) Dienstnehmerinnen dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen nach ihrer Entbindung nicht beschäftigt werden. Nach Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen verlängert sich diese Frist auf zwölf Wochen. Ist eine Verkürzung der Acht-Wochen-Frist vor der Entbindung eingetreten, so verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung im Ausmaß dieser Verkürzung, höchstens jedoch bis zur Dauer von 16 Wochen.
(2) Über die im Abs. 1 festgesetzten Fristen hinaus ist die Zulassung von Dienstnehmerinnen zur Arbeit nach ihrer Entbindung so lange verboten, als sie arbeitsunfähig sind. Diese Dienstnehmerinnen sind verpflichtet, ihre Arbeitsunfähigkeit ohne Verzug dem Dienstgeber anzuzeigen und auf Verlangen des Dienstgebers eine ärztliche Bestätigung über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Kommt eine Dienstnehmerin diesen Verpflichtungen nicht nach, so verliert sie für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf das Entgelt.
(3) Dienstnehmerinnen dürfen bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach ihrer Entbindung nicht mit den im § 6 Abs. 2 lit. a, b, c, d, h, i und l genannten Arbeiten beschäftigt werden.
(4) Über die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 hinaus kann die Landesregierung aufgrund eines ärztlichen Gutachtens für Dienstnehmerinnen, die in den ersten Monaten nach ihrer Entbindung nicht voll leistungsfähig sind, Maßnahmen veranlassen, die zum Schutz der Dienstnehmerinnen notwendig sind.
Rückverweise
K-MEKG 2002 · Kärntner Mutterschutz- und Eltern-Karenzgesetz - K-MEKG 2002
§ 26 § 26
…ABGB gegeben ist. (5) Die Teilzeitbeschäftigung muss mindestens zwei Monate dauern. (6) Die Teilzeitbeschäftigung kann frühestens im Anschluss an a) die Frist nach § 8 Abs. 1 und 2 oder b) einen daran anschließenden Erholungsurlaub oder an eine Dienstverhinderung wegen Krankheit (Unglücksfall) angetreten werden. Die Dienstnehmerin hat dies dem…
§ 8 § 8
(1) Dienstnehmerinnen dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen nach ihrer Entbindung nicht beschäftigt werden. Nach Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen verlängert sich diese Frist auf zwölf Wochen. Ist eine Verkürzung der Acht-Wochen-Frist vor der Entbindung eingetreten, so v…
§ 19 § 19
…auf ihr Verlangen eine Karenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes zu gewähren. (2) Die Karenz beginnt frühestens 1. im Anschluss an die Frist des § 8 Abs. 1 und 2 oder, 2. sofern anschließend an die Frist nach § 8 Abs. 1 oder 2 ein Gebührenurlaub verbraucht wurde…
§ 20 § 20
…Ende der Karenz des Vaters ihrem Dienstgeber Beginn und Dauer der Karenz bekanntzugeben. Beträgt die Karenz des Vaters im Anschluss an das Beschäftigungsverbot gemäß § 8 Abs. 1 jedoch weniger als drei Monate, so hat die Dienstnehmerin Beginn und Dauer ihrer Karenz spätestens bis zum Ende der Frist gemäß § 8…