§ 48 § 48
In Kraft seit 01. Januar 2002
Up-to-date
(1) Die §§ 43 bis 47 sind auch für eine vom Dienstnehmer beabsichtigte Änderung der Lage der Dienstzeit mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Ausmaß der Dienstzeit außer Betracht bleibt.
(2) § 33 gilt sinngemäß.
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