§ 46 § 46
In Kraft seit 01. Januar 2002
Up-to-date
§ 29 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Kündigungs- und Entlassungsschutz nicht vor der Geburt des Kindes beginnt.
Rückverweise
K-MEKG 2002 · Kärntner Mutterschutz- und Eltern-Karenzgesetz - K-MEKG 2002
§ 49 § 49
…Dienstbehörde der Dienstnehmer anstelle der Teilzeitbeschäftigung oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung Karenz beanspruchen kann. (6) Die Bestimmungen über den Kündigungs- und Entlassungsschutz nach § 46 gelten auch während eines Rechtsmittelverfahrens betreffen die Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung. (7) § 48 gilt nicht.…