(1) Kommt zwischen dem Dienstnehmer und dem Dienstgeber keine Einigung über eine Teilzeitbeschäftigung zustande, so kann der Dienstnehmer dem Dienstgeber binnen einer Woche bekannt geben, dass er
a) anstelle der Teilzeitbeschäftigung oder
b) bis zur Entscheidung des Gerichtes
Karenz, längstens jedoch bis zu den in § 35 Abs. 1 und 1a und § 36 Abs. 1 genannten Zeitpunkten, in Anspruch nimmt.
(2) Gibt das Gericht der Klage des Dienstgebers in einem Rechtsstreit nach § 44 Abs. 3 statt, so kann der Dienstnehmer binnen einer Woche nach Zugang des Urteils dem Dienstgeber bekannt geben, dass er Karenz längstens bis zu den in § 35 Abs. 1 und 1a und § 36 Abs. 1 genannten Zeitpunkten in Anspruch nimmt.
Rückverweise
K-MEKG 2002 · Kärntner Mutterschutz- und Eltern-Karenzgesetz - K-MEKG 2002
§ 49 § 49
…wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seiner bisherigen Verwendung noch in einer anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Verwendung eingesetzt werden könnte. (5) § 45 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 4 durch die Dienstbehörde der Dienstnehmer anstelle der Teilzeitbeschäftigung oder bis zur…