§ 42 § 42
In Kraft seit 01. Januar 2002
Up-to-date
K-MEKG 2002
Gliederung
§§ 24 und 25 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass Dienstnehmer in Betrieben auch über wichtige Betriebsgeschehnisse, die die Interessen der karenzierten Dienstnehmer berühren, wie betriebliche Umstrukturierungen zu informieren sind.
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