§ 40 § 40
In Kraft seit 01. Januar 2002
Up-to-date
(1) Der Dienstnehmer, der eine Karenz nach diesem Gesetz in Anspruch nimmt, darf weder gekündigt noch entlassen werden. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt mit der Bekanntgabe der Karenz, jedoch nicht vor der Geburt des Kindes, und frühestens vier Monate vor dem Antritt der Karenz. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet vier Wochen nach dem Ende
1. einer Karenz oder eines Karenzteiles,
2. einer Karenz oder einer Teilzeitbeschäftigung, die infolge Verhinderung der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter in Anspruch genommen wird.
(2) §§ 14 Abs. 3 und 4, 15 und 17 gelten sinngemäß.
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