§ 28 § 28
In Kraft seit 01. Juli 2024
Up-to-date
(1) Kommt zwischen der Dienstnehmerin und dem Dienstgeber keine Einigung über eine Teilzeitbeschäftigung zustande, so kann die Dienstnehmerin dem Dienstgeber binnen einer Woche bekannt geben, dass sie
1. anstelle der Teilzeitbeschäftigung oder
2. bis zur Entscheidung des Gerichtes
Karenz, längstens jedoch bis zu den in § 19 Abs. 3 und 3a und § 20 Abs. 1 genannten Zeitpunkten, in Anspruch nimmt.
(2) Gibt das Gericht der Klage des Dienstgebers in einem Rechtsstreit nach § 27 Abs. 3 statt, so kann die Dienstnehmerin binnen einer Woche nach Zugang des Urteils dem Dienstgeber bekannt geben, dass sie Karenz längstens bis zu den in § 19 Abs. 3 und 3a und § 20 Abs. 1 genannten Zeitpunkten in Anspruch nimmt.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden