§ 25 § 25
In Kraft seit 01. Januar 2002
Up-to-date
Während einer Karenz hat der Dienstgeber die Dienstnehmerin über wichtige Geschehnisse im Landes- oder Gemeindedienst, die die Interessen der karenzierten Dienstnehmerin berühren, insbesondere organisatorische Änderungen und Weiterbildungsmaßnahmen, zu informieren.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden