(1) Der Dienstnehmerin, die mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ist auf ihr Verlangen eine Karenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes zu gewähren.
(2) Die Karenz beginnt frühestens
1. im Anschluss an die Frist des § 8 Abs. 1 und 2 oder,
2. sofern anschließend an die Frist nach § 8 Abs. 1 oder 2 ein Gebührenurlaub verbraucht wurde oder die Mutter durch Krankheit oder Unglücksfall an der Dienstleistung verhindert war, nach Beendigung des Urlaubes oder Wegfall des Hinderungsgrundes.
(3) Die Karenz endet spätestens mit der Vollendung des 22. Lebensmonates des Kindes.
(3a) Abweichend von Abs. 3 hat die Dienstnehmerin Anspruch auf Karenz bis zur Vollendung des 24. Lebensmonats des Kindes, wenn sie im Zeitpunkt der Meldung alleinerziehend ist oder der andere Elternteil keinen Anspruch auf Karenz hat. Die Dienstnehmerin ist alleinerziehend, wenn
1. kein anderer Elternteil vorhanden ist oder
2. der andere Elternteil nicht im gemeinsamen Haushalt lebt.
Die Dienstnehmerin hat das Vorliegen dieser Voraussetzung schriftlich zu bestätigen.
(3b) Eine gleichzeitige Inanspruchnahme von Karenz durch beide Elternteile ist, ausgenommen im Fall des § 20 Abs. 2, nicht zulässig.
(4) Die Karenz muss mindestens zwei Monate betragen.
(5) Die Dienstnehmerin hat Beginn und Dauer der Karenz dem Dienstgeber bis zum Ende der Frist des § 8 Abs. 1 bekannt zu geben. Die Dienstnehmerin kann ihrem Dienstgeber spätestens drei Monate, dauert die Karenz jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor dem Ende ihrer Karenz bekannt geben, dass sie die Karenz verlängert und bis wann. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann eine Karenz vereinbart werden.
(6) Wird eine Karenz nach Abs. 1 und 2 und Abs. 5 in Anspruch genommen, so erstreckt sich der Kündigungs- und Entlassungsschutz nach den §§ 14 und 17 bis zum Ablauf von vier Wochen nach Beendigung der Karenz.
(7) Für Dienstnehmerinnen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gilt Abs. 5 letzter Satz mit der Maßgabe, dass eine Karenz gewährt werden kann, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
Rückverweise
K-MEKG 2002 · Kärntner Mutterschutz- und Eltern-Karenzgesetz - K-MEKG 2002
§ 19 § 19
(1) Der Dienstnehmerin, die mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ist auf ihr Verlangen eine Karenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes zu gewähren. (2) Die Karenz beginnt frühestens 1. im Anschluss an die Frist des § 8 Abs. 1 und 2 oder, 2. sofern anschließend an die Frist nach § 8 Abs. 1 ode…
§ 50 § 50
…1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2002 rückwirkend in Kraft. (2) Abweichend von Abs. 1 treten die §§ 3 und 4 mit dem Zeitpunkt in Kraft, in welchem die…
§ 21 § 21
…dienstlichen Interessen und die Erfordernisse des Anlasses der Inanspruchnahme zu berücksichtigen. Aufgeschobene Karenz kann jedoch nur dann genommen werden, wenn die Karenz 1. nach § 19 Abs. 3 spätestens mit Ablauf des 19. Lebensmonats des Kindes, 2. nach § 19 Abs. 3a und § 20 Abs. 1 spätestens mit Ablauf des…
§ 20 § 20
…bis zum Ablauf des 24. Lebensmonats des Kindes. Jeder Teil der Karenz der Dienstnehmerin muss mindestens zwei Monate betragen. Er ist in dem in § 19 Abs. 2 festgelegten Zeitpunkt oder im unmittelbaren Anschluss an eine Karenz des Vaters anzutreten. (2) Aus Anlass des erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson kann die Mutter…