(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft und gilt für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, deren Kinder nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geboren werden.
(2) Für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, deren Kinder vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geboren wurden, gelten weiterhin die bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen.
Abweichend davon kann eine Teilzeitbeschäftigung oder eine Änderung der Lage der Dienstzeit nach den §§ 26 bis 34 oder 43 bis 49, in der Fassung dieses Gesetzes, verlangt werden von
1. Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern, wenn sie oder der jeweils andere Elternteil sich zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes in Karenz nach diesem Gesetz, gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes befinden, wobei eine Teilzeitbeschäftigung oder eine Änderung der Lage der Dienstzeit nach diesem Gesetz frühestens nach Ablauf der Karenz angetreten werden kann;
2. Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern, wenn sie oder der jeweils andere Elternteil sich zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes in Teilzeitbeschäftigung nach diesem Gesetz, gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes befinden, wobei eine Teilzeitbeschäftigung oder eine Änderung der Lage der Dienstzeit nach diesem Gesetz frühestens nach Ablauf der ursprünglich vereinbarten Teilzeitbeschäftigung angetreten werden kann;
3. Dienstnehmerinnen, die sich zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes in einem Beschäftigungsverbot nach § 8 Abs. 1 und 2 befinden;
4. Dienstnehmern, wenn sich die Mutter des Kindes zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes in einem Beschäftigungsverbot nach § 8 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes, gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes befindet;
5. Dienstnehmerinnen, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes im Anschluss an die Frist nach § 8 Abs. 1 und 2 einen Gebührenurlaub verbrauchen oder durch Krankheit oder Unglücksfall an der Dienstleistung verhindert sind und Karenz oder Teilzeitbeschäftigung nach diesem Gesetz bereits geltend gemacht haben, wobei eine Teilzeitbeschäftigung oder eine Änderung der Lage der Dienstzeit nach diesem Gesetz frühestens nach Ablauf der Karenz bzw. der ursprünglich vereinbarten Teilzeitbeschäftigung angetreten werden kann;
6. Dienstnehmern, wenn die Mutter des Kindes im Anschluss an die Frist nach § 8 Abs. 1 und 2, gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes einen Gebührenurlaub verbraucht oder durch Krankheit oder Unglücksfall an der Dienstleistung verhindert ist und Karenz oder Teilzeitbeschäftigung nach diesem Gesetz, gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes bereits geltend gemacht hat, wobei eine Teilzeitbeschäftigung oder eine Änderung der Lage der Dienstzeit nach diesem Gesetz frühestens nach Ablauf der Karenz oder der ursprünglich vereinbarten Teilzeitbeschäftigung angetreten werden kann.
(3) Die Bestimmungen des § 1 und des 5. und 6. Abschnittes des K-MEKG 2002, in der Fassung vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes, gelten weiterhin für den Anspruch auf Karenzurlaubsgeld nach § 37 Abs. 3 des K-MEKG 2002, in der Fassung vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes, für die Dauer einer aufgeschobenen Karenz nach § 21. Die Bestimmungen des § 1 und des 5. und 6. Abschnittes des K-MEKG 2002, in der Fassung vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes, gelten weiterhin für die in § 42 geregelten Fälle.
(1) Dieses Gesetz tritt – soweit nicht im Abs. 2 Abweichendes bestimmt wird – an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Art. II Z 1 (betreffend § 62n Abs. 1 lit. d Z 1) tritt am 1. Jänner 2016 in Kraft.
(3) Art. I Z 2 (soweit er § 23 Abs. 3a, 4a und 5a des Kärntner Bedienstetenschutzgesetzes 2005 betrifft) und Art. II Z 3 (soweit er § 116h Abs. 2a der Kärntner Landarbeitsordnung 1995 betrifft) treten am 1. Jänner 2028 außer Kraft.
(4) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2014/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Änderung der Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EWG und 98/24/EG des Rates sowie der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 65 vom 5.3.2014, S 1, umgesetzt.
(1) Es treten in Kraft:
1. Art. II Z 11 (betreffend § 124 K-LVBG 1994), Art. III (betreffend § 83b K-GBG), Art. IV Z 3 (betreffend § 77b K-GVBG), Art. V Z 8 (betreffend § 128b K-GMG) und Art. II Z 12 bis 15 (betreffend Anlagen 10 und 11 des K-LVBG 1994) dieses Gesetzes am 1. Jänner 2023;
2. die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag.
(2) Art. II Z 11 (betreffend § 124 K-LVBG), Art. III (betreffend § 83b K-GBG), Art. IV Z 3 (betreffend § 77b K-GVBG) und Art. V Z 8 (betreffend § 128b K-GMG) dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
(3) Die Informationen nach
a) § 6a des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes,
b) § 7a des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes,
c) § 10a des Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetzes in der Fassung des Art. IV dieses Gesetzes und
d) § 11a des Kärntner Stadtbeamtengesetzes 1993 in der Fassung des Art. V dieses Gesetzes
sind einem Bediensteten, dessen Dienstverhältnis vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen hat, nur auf dessen Verlangen zur Verfügung zu stellen.
(4) Die Informationen nach
a) § 39a Abs. 6 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes,
b) § 23 Abs. 4 des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes und
c) § 51 Abs. 6 des Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetzes in der Fassung des Art. IV dieses Gesetzes
sind einem Bediensteten, dessen Entsendung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam geworden ist und noch andauert, nur auf dessen Verlangen zur Verfügung zu stellen.
(5) Personen, die im Jänner 2023 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach dem V. und VI. Teil des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 – K-DRG 1994 und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland oder im EWR-Raum haben, gebührt eine Direktzahlung für das Jahr 2023. Die Direktzahlung beläuft sich bei Zutreffen der in der linken Spalte genannten monatlichen Höhe des Gesamtpensionseinkommens auf den in der rechten Spalte genannten Prozentsatz (Betrag):
nicht mehr als 1.666,66 € | 30 % des Gesamtpensionseinkommens |
über 1.666,66 € bis zu 2.000 € | 500 € |
ab 2.000 € bis zu 2.500 € | ein Betrag, der von 500 € linear auf 0 € absinkt |
(6) Das Gesamtpensionseinkommen iSd Abs. 5 ist die Summe aller im Jänner 2023 gebührenden wiederkehrenden Geldleistungen
1. nach dem V. und VI. Teil des K-DRG 1994 mit Ausnahme der Zulagen nach §§ 253 und 254 K DRG 1994 und mit Ausnahme der Sonderzahlungen nach § 256 K-DRG 1994, und
2. nach dem Kärntner Bezügegesetz 1992 (K-BG), LGBl. Nr. 99/1992, mit Ausnahme der Sonderzahlungen nach § 36 K-BG.
(7) Die Direktzahlung nach Abs. 5 ist kein Bestandteil des Ruhebezuges, sie ist aber zusammen mit der für den Monat März 2023 gebührenden (höchsten) monatlichen wiederkehrenden Geldleistung auszuzahlen.
(8) Die Direktzahlung nach Abs. 5 bis 7 gebührt auch Personen, die im Jänner 2023 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach dem zweiten und dritten Teil des Kärntner Bezügegesetzes 1992, LGBl. Nr. 99, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 13/2021, und nach dem Kärntner Bezügegesetz, LGBl. Nr. 23/1973, haben. Die Direktzahlung nach Abs. 5 zählt nicht zum Gesamteinkommen nach § 254 K-DRG 1994.
(9) Den Beamten des Dienststandes nach dem Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 und den Vertragsbediensteten nach dem Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 gebührt eine Teuerungsprämie iSd § 124b Z 408 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400, in der Höhe von 1300,00 Euro, wenn ihnen für den Monat Februar 2023 ein Gehalt oder Monatsentgelt aus ihrem Dienstverhältnis zum Land gebührt.
(10) Die Teuerungsprämie nach Abs. 9 ist gemeinsam mit dem Bezug für den Monat Februar 2023 auszuzahlen. Darüber hinaus hat die Teuerungsprämie keine besoldungsrechtlichen Auswirkungen auf den Bezug.
(11) Haben die in Abs. 9 angeführten Bediensteten im Februar 2023 nur deswegen keinen Anspruch auf die Teuerungsprämie, weil sie
1. aufgrund eines Beschäftigungsverbotes nach mutterschutzrechtlichen Bestimmungen nicht beschäftigt werden dürfen, oder
2. wegen Unfalls oder Krankheit an der Dienstleistung verhindert sind, ohne dass sie die Dienstverhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben, oder
3. aus anderen wichtigen, ihre Person betreffenden Gründen ohne Verschulden an der Dienstleistung verhindert sind,
so gebührt ihnen abweichend von den vorstehenden Bestimmungen die Teuerungsprämie nach Abs. 9.
(12) Für alle öffentlich Bediensteten im Anwendungsbereich des K-DRG 1994, des K-LVBG 1994, des K-GBG, des K-GVBG, des K-GMG und des K-StBG wird der Beitrag gemäß § 41 Abs. 5a Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2022, für die Kalenderjahre 2023 und 2024 mit 3,7 v.H. festgelegt.
(13) Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:
1. Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union, ABl. 2019 Nr. L 186, S 105,
2. Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates, ABl. 2019 Nr. L 188, S 79.
(1) Art. I Z 1 bis 8, 11, 13, 16 bis 24, 26 (betreffend §§ 19, 20, 21, 28, 32, 35, 36, 37, 41, 45 K-MEKG in der Fassung dieses Gesetzes) treten mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft und sind auf Mütter (Adoptiv- oder Pflegemütter) und Väter (Adoptiv- oder Pflegeväter) anzuwenden, deren Kinder ab diesem Zeitpunkt geboren (adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen) werden.
(2) Art. I Z 10, 12, 14, 15, 25 (betreffend §§ 26, 29, 34, 43 K-MEKG in der Fassung dieses Gesetzes) treten mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft und sind auf Mütter (Adoptiv- oder Pflegemütter) und Väter (Adoptiv- oder Pflegeväter) anzuwenden, die die Absicht der Elternteilzeit ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten ihrem Dienstgeber bekannt geben.
(3) Art. I Z 9, 27 und 28 (betreffend §§ 24, 51 und 52 K-MEKG in der Fassung dieses Gesetzes) treten mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft.
(4) Art. II Z 2 (betreffend § 34 des K-LVBG 1994 in der Fassung dieses Gesetzes) tritt am 1. März 2024 in Kraft.
(5) Art. II Z 1, 3 und 4 (betreffend §§ 7, 47 und 77 des K-LVBG 1994 in der Fassung dieses Gesetzes) treten an dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft. Art. II Z 3 (betreffend § 47 des K-LVBG 1994 in der Fassung dieses Gesetzes) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
(6) § 7 Abs. 6 und § 77 Abs. 1 des K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes finden nur auf Dienstverhältnisse Anwendung, die nach dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten begründet werden.
(7) Der Ablauf von laufenden gesetzlichen und vertraglichen Verjährungs- und Verfallsfristen betreffend Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, die der Beamte, der Vertragsbedienstete oder die Gemeindemitarbeiterin zu Beginn einer Frühkarenz, einer Pflegefreistellung, einer Familienhospizfreistellung, eines Karenzurlaubes zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen oder eines Sonderurlaubes zur Pflege oder Unterstützung wegen einer Erkrankung oder eines Unfalles nach landesrechtlichen Vorschriften oder einer Dienstfreistellung nach § 58 Abs. 7 K-LVBG 1994, § 50 Abs. 7 K-GVBG oder § 90 Abs. 6 K-GMG zur Pflege oder Unterstützung wegen einer Erkrankung oder eines Unfalles bereits erworben hat, bleibt bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Ende der Frühkarenz, der Pflegefreistellung, der Familienhospizfreistellung, des Karenzurlaubes, des Sonderurlaubes oder der Dienstfreistellung gehemmt.
(8) Die Ablehnung von Ansuchen und Anträgen von Beamten, Vertragsbediensteten oder Gemeindemitarbeiterinnen betreffend die Gewährung von Pflegekarenz, Familienhospizfreistellung oder Pflegeteilzeit oder die Herabsetzung der Wochendienstzeit für Betreuungs- und Pflegezwecke und jede Aufschiebung der Inanspruchnahme einer solchen Regelung ist schriftlich zu begründen. Diese Anträge sind innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zu prüfen.
(9) Abweichend von § 26 Abs. 4 des Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetzes – K-GVBG, ist § 47 Abs. 6 des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994 – K-LVBG 1994, LGBl. Nr. 73, in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes, auf Gemeindevertragsbedienstete nicht anzuwenden.
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