§ 68
In Kraft seit 05. Dezember 1991
Up-to-date
Jedes gewählte Mitglied der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer erhält nach seiner Wahl oder nach seiner gemäß § 66 Abs. 5 erfolgten Berufung von der Landeswahlbehörde den Wahlschein, der es zum Eintritt in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer berechtigt.
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