(l) Die Wahlbehörden haben die Geschäfte zu besorgen, die ihnen nach diesem Gesetz zukommen. Sie entscheiden in allen Fragen, die sich in ihrem Bereich über das Wahlrecht und die Ausübung der Wahl ergeben; hiebei haben sie sich jedoch nur auf allgemeine, grundsätzliche und wichtige Verfügungen und Entscheidungen zu beschränken. Alle anderen Arbeiten obliegen den Wahlleitern.
(2) Den Wahlbehörden werden die notwendigen Hilfsmittel und Hilfskräfte aus dem Stande des Amtes zugewiesen, dem der Wahlleiter vorsteht oder von dessen Vorstand er bestellt wird.
K-LWKWO 1991 · Kärntner Landwirtschaftskammerwahlordnung 1991 - K-LWKWO 1991
§ 11
…die Wahlleiter ihre bisherigen Verfügungen den Wahlbehörden zur Kenntnis zu bringen und sodann alle Geschäfte zu führen, die den Wahlbehörden nicht selbst gemäß § 6 Abs. 1 zur Entscheidung vorbehalten sind.…
§ 10
…Der Landeshauptmann hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Landeswahlleiters einen Stellvertreter zu bestellen. (4) Die Landeswahlbehörde führt, unbeschadet des ihr nach § 6 Abs l zukommenden Wirkungskreises, die Oberaufsicht über alle anderen Wahlbehörden. Im Rahmen dieses Aufsichtsrechtes kann die Landeswahlbehörde insbesondere rechtswidrige Entscheidungen und Verfügungen der nachgeordneten Wahlbehörden…
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