§ 53
In Kraft seit 05. Dezember 1991
Up-to-date
(l) Der Wähler hat der Wahlbehörde seinen Namen zu nennen, seine Wohnadresse bekanntzugeben und einen amtlichen Lichtbildausweis vorzulegen, aus dem seine Identität ersichtlich ist.
(2) Besitzt ein Wähler keinen amtlichen Lichtbildausweis zum Nachweis seiner Identität, so ist er dennoch zur Abstimmung zuzulassen, wenn er Mitgliedern der Wahlbehörde persönlich bekannt ist.
(3) Personen, die das Wahlrecht für eine juristische Person oder für mehrere Personen oder für eine Personenmehrheit mittels Vollmacht (§ 17 Abs. 3) ausüben, haben ihre Vollmacht vorzuweisen und abzugeben. Die Vollmacht ist dem Wahlakt beizuschließen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden