(l) Der Wähler hat der Wahlbehörde seinen Namen zu nennen, seine Wohnadresse bekanntzugeben und einen amtlichen Lichtbildausweis vorzulegen, aus dem seine Identität ersichtlich ist.
(2) Besitzt ein Wähler keinen amtlichen Lichtbildausweis zum Nachweis seiner Identität, so ist er dennoch zur Abstimmung zuzulassen, wenn er Mitgliedern der Wahlbehörde persönlich bekannt ist.
(3) Personen, die das Wahlrecht für eine juristische Person oder für mehrere Personen oder für eine Personenmehrheit mittels Vollmacht (§ 17 Abs. 3) ausüben, haben ihre Vollmacht vorzuweisen und abzugeben. Die Vollmacht ist dem Wahlakt beizuschließen.
Rückverweise
K-LWKWO 1991 · Kärntner Landwirtschaftskammerwahlordnung 1991 - K-LWKWO 1991
§ 56
…l) Wähler, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, haben neben der Wahlkarte auch noch eine der im § 53 Abs. 2 angeführten Urkunden oder amtlichen Bescheinigungen vorzuweisen, aus der sich die Identität mit der in der Wahlkarte bezeichneten Person ergibt. Die Namen von…