(l) Am Tag der Wahl zur festgesetzten Stunde und in dem dazu bestimmten Wahllokal wird die Wahlhandlung durch den Wahlleiter eingeleitet, der der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis nebst dem vorbereiteten Abstimmungsverzeichnis (Muster Anlage 5), die Wahlkuverts und für die Wahl in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer einen Vorrat von amtlichen Stimmzetteln (§ 58 Abs. 2) in der Zahl von 125 v. H. der Anzahl der in der Gemeinde (Wahlsprengel) wahlberechtigten Personen übergibt und ihr die Bestimmungen der §§ 15 und 16 über die Beschlußfähigkeit der Wahlbehörde vorhält.
(2) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich die Wahlbehörde zu überzeugen, daß die zum Hineinlegen der Stimmzettel bestimmte Wahlurne leer ist.
Rückverweise
K-LWKWO 1991 · Kärntner Landwirtschaftskammerwahlordnung 1991 - K-LWKWO 1991
§ 57a § 57aStimmabgabe vor dem Wahltag
…sind bis zum Wahltag sicher zu verwahren. (3) Am Wahltag haben die Wahlbehörden, nachdem sie sich davon überzeugt haben, dass die Wahlurne leer ist (§ 49 Abs. 2), die ungeöffneten Wahlkuverts, die vor dem Wahltag abgegeben wurden, in die Wahlurne zu legen und diese nach Wahlschluss gemeinsam mit den am Wahltag…