§ 46 § 46
In Kraft seit 24. Juni 2016
Up-to-date
Der Beginn und die Dauer der Stimmabgabe (Wahlzeit) ist so festzusetzen, daß die Ausübung des Wahlrechtes für alle Wähler gesichert wird. Die Wahlzeit für die Stimmabgabe vor dem Wahltag gemäß § 57a ist von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden